Abtreibung

Abtreibung ist dem üblichen Sprachgebrauch nach die Tötung eines ungeborenen Kindes.
In der Antike wurde sie weitestgehend selbstverständlich rechtlich geduldet, allerdings nicht etwa, weil das ungeborene Kind als solches minderen Rechts gewesen wäre, sondern weil der antike Staat nicht in die Familie einzugreifen pflegte: laut Aristoteles (Nikomachische Ethik, V. Buch / I, III, 4, 3, a n. Lasson) wird das unmündige Kind als Teil des Hausherrn angesehen, dem dieser deshalb kein Unrecht zufügen könne; und der römische Pater familias hatte volle Gewalt über die ganze Familie. Vor allem unter christlichem Einfluß wurde in der Folge diese Gewalt eingeschränkt, der Staat begann, die Rechte der Angehörigen auch gegenüber dem Hausherrn zu schützen; und der moderne Staat ist diesen Weg noch weitergegangen: so konnte es etwa zur Schulpflicht kommen und schließlich zum bundesrepublikanischen Verbot, seine Kinder zu schlagen.
Doch fand die Abtreibung ebenso wie die Kindesaussetzung in der Antike durchaus keinen Beifall – der Eid des Hippokrates («oudè gynaikì pessòn phthórion dóso») verbietet sie den Ärzten –; vom Christentum aber wurde die direkte, die absichtsvolle Abtreibung stets scharf verurteilt.
Die heutige Gesetzeslage jedoch ist viel absurder:
Wenn ein behindertes Kind im sechsten oder siebten Monat geboren wird und die Mutter oder jemand anderes in ihrem Auftrag es dann tötet, so ist das juristisch Totschlag. Wenn aber ein behindertes Kind, und sei es nur durch Trisomie 21 behindert, im achten oder neunten Monat im Mutterleib durch eine Kaliumchlorid-Injektion ins Herz getötet wird, so ist das kein Straftatbestand.

Das Menschsein des ungeborenen Kindes

Biologisch entsteht der Mensch bei der Befruchtung, bei der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Doch während genotypisch der Embryo nie etwas anderes ist als ein Mensch, ist er phänotypisch zunächst nicht als Mensch erkennbar. Das erweckt den äußeren Anschein, daß er noch kein wirklicher Mensch sei; jedoch biologisch ist das nicht begründet – von Anfang an entwickelt er sich stetig ohne Bruch weiter. Ihm in der frühen Phase das Menschsein abzusprechen, ließe sich nicht biologisch begründen; und, was dazu als Alternative vorstellbarbar wäre, eine metaphysische Begründung gibt es nicht (• Der philosophische Aspekt •).
Für die Stellungnahme zur Abtreibung aber hat das wenig Bedeutung: Abtreibungen werden überwiegend erst nach der 6. Woche (der 8. SSW1)) durchgeführt, wenn das Kind auch phänotypisch bereits als Mensch zu erkennen ist.
Den äußerlichen Eindruck eines „Zellhaufens“ vermittelt der Embryo nur in den ersten zwei Wochen; danach entwickeln sich zügig die menschlichen Organe.
Schon seit der 6. Woche lassen sich willkürliche Bewegungen beobachten, seit der 8. Woche Sinneseindrücke feststellen, zuerst des Tastsinns, bald auch des Geschmacks.
In populären Publikationen, die nicht das Thema Abtreibung betreffen, werden diese Informationen ganz selbstverständlich gegeben, beim NetDoktor ebenso wie von einem Pharmazieunternehmen.
Doch es gibt moderne Vorschläge, die dazu dienen, den Beginn des wirklichen Menschseins nicht bei der Befruchtung anzusetzen, sondern erst irgendwann später.
Einer davon ist: der Beginn wäre, wenn der Embryo zu Empfindungen fähig ist – genauer gesagt: wenn man feststellen kann, daß der Embryo zu Empfindungen fähig ist. Das aber umfaßt einen doppelten Denkfehler.
Der erste: seine begonnene Empfindungsfähigkeit nimmt zwar der Embryo selber wahr, aber er kann sie nicht mitteilen; von außen ist sie nicht zu erkennen. Daß es Äußerungen dieser Empfindungsfähigkeit gibt (schon seit der 8. Woche lassen sich Sinneseindrücke feststellen), ändert daran nichts: die Fähigkeit selbst wird bereits vorhanden sein, bevor sie sich nach außen äußert. Grundsätzlich unterliegen alle wissenschaftlichen Beobachtungen des kleinen und erst recht des ungeborenen Kindes einer einfachen Regel, die nicht zu umgehen ist: nur gesicherte Beobachtungen können wissenschaftliches Ergebnis sein, und je früher und darum auch je geringer die Phänomene sind, desto schlechter sind sie zu beobachten; das frühe Kind wird daher notwendigerweise systematisch unterschätzt.
In einem Standardwerk der Entwicklungspsychologie war zu lesen, frühestens im Alter von fünf Monaten («zwischen dem 6. und 8. Monat») könne ein Kind verschiedene Menschen unterscheiden, also etwa seine Mutter erkennen2). Und «bis in die 1980er Jahre hinein» dachten Mediziner, Neugeborene würden Schmerzen «so gut wie gar nicht wahrnehmen.» Die Begründung: «Ihr junges Nervensystem sei zu unausgereift und deshalb nicht in der Lage, entsprechende Reize zu erfassen und zu verarbeiten» – das gleiche Argument wie das, mit dem heute die Schmerzempfindung der Embryonen, gänzlich oder in den ersten Schwangerschaftsmonaten, bestritten werden. Die Folge: «Blutabnahmen und Operationen an Säuglingen führten Ärzte daher nicht selten ohne Betäubung oder Schmerzmittel durch.» Das heutige Wissen: «Mittlerweile ist klar, dass sie [Neugeborene] in dieser Hinsicht oft sogar sensibler als Erwachsene sind.»3)
Der zweite Denkfehler: Mensch ist man durch das menschliche Wesen, in dem die Fähigkeiten des Menschen potentiell vorhanden sind, auch wenn sie zur Zeit noch nicht aktualisiert werden können. Wer es anders sehen wollte, spräche damit auch einem Menschen im Koma das Menschsein ab; folgerichtig dürfte man einen Menschen, der tief bewußtlos ins Krankenhaus eingeliefert wird (oder auch ins künstliche Koma versetzt wird), zur Organentnahme für Transplantationen nutzen.
Ein anderer Vorschlag ist für die Beobachtung leichter anwendbar: das Einsetzen der Hirnströme – analog der Definition des Hirntodes. Aber auch das ist irreführend: von Nahtoderfahrungen ist bekannt, daß, auch wenn alle Gehirnaktivität und alle Gehirnfunktionen ausgefallen sind, es noch Bewußtseinserfahrungen und sogar Wahrnehmungen gibt4). So können solche auch beim ungeborenen Kind durchaus schon vor meßbaren Gehirnströmen da sein.
Doch das ist für die aktuelle Abtreibungsfrage wenig bedeutsam: Hirnströme (und willkürliche Bewegungen) werden schon seit der 6. Woche beobachtet – die meisten Abtreibungen werden erst später vorgenommen.
Noch deutlicher ist es bei anderen Vorschlägen, den Beginn des Menschseins anzusetzen: bei der Nidation, beim Beginn der Überlebensfähigkeit außerhalb der Gebärmutter, schließlich bei der Geburt des Kindes – all dies hat nichts mit dem Wesen des Menschen zu tun.
Dafür, dem Embryo in seinen ersten Wochen das Menschsein abzusprechen, gibt es keinen sachlichen Grund. Dieses Menschsein wird um so offensichtlicher (offensichtlicher, nicht etwa mehr!), je mehr er in den folgenden Wochen auch phänotypisch als Mensch erkennbar wird. Bezweifelt jemand trotzdem, daß der Embryo ein wirklicher Mensch ist, so muß er doch «In dubio pro reo» gelten lassen: die Stelle des Angeklagten nimmt hier das Kind ein, dessen Leben zur Disposition gestellt wird – ihm aufgrund einer unbegründeten Annahme das Recht auf Leben abzusprechen, wäre nicht zu rechtfertigen, wäre nichts als Willkür.

Die Zubilligung von Unzumutbarkeit

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1993 (BVerfGE 88, 203) erkennt das Menschenrecht des ungeborenen Kindes an. Doch billigt es der abtreibungswilligen Frau für gewisse Fälle Unzumutbarkeit zu, das Kind auszutragen, erlaubt in diesen Fällen die Abtreibung. Derartige Regeln aber, die es in gewissen Fällen erlaubten, einen geborenen Menschen zu töten, kennt das Recht nicht in vergleichbarer Form.
In den siebziger oder achtziger Jahren ging ein Fall durch die Presse: ein türkischer Ehemann war wegen exzessiver Gewalt gegenüber seiner Familie zu einer nicht allzu langen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es wurde darauf hingewiesen, daß diese Gewalttätigkeit keineswegs zur türkischen Kultur gehörte, sondern vielmehr der Wegfall der kulturellen Normen im Ausland ihr erst Raum verschaffte. Sicherheitsverwahrung war nicht angeordnet worden; als er aus der Haft entlassen wurde, sah sich seine Familie seiner Gewalttätigkeit hilflos ausgesetzt. So entschied sie sich, ihm durch die Hand des Schwiegersohns das Leben zu nehmen. Diese Tat konnte nicht als Notwehr oder Nothilfe gewertet werden, da keine unmittelbare Gefährdung im Augenblick der Tat gegeben war. Davon, dem Schwiegersohn übergesetzlichen Notstand zuzubilligen, sah das Gericht ab; er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Wie man auch immer solch eine Verzweiflungstat, die doch ein Totschlag ist, moralisch werten mag: ihm wurde keine Unzumutbarkeit zuerkannt, wie sie einer schwangeren Frau auch in Fällen zugebilligt wird, die nicht dermaßen unerträglich sind.
«Mein Bauch gehört mir» war eine Parole der Bewegung zur Freigabe der Abtreibung. Wenn es um unterlassene Hilfeleistung geht, auch wenn sie mit realer oder befürchteter eigener körperlicher Gefährdung verbunden ist, kennt das Recht keinen entsprechenden Schutz der eigenen körperlichen Sphäre: die Sorge manches Autofahrers ist bekannt, er könne des Nachts auf einsamer Straße einem gestellten Unfall begegnen, zur Hilfeleistung für das scheinbare Opfer anzuhalten und auszusteigen verpflichtet sein und dabei überfallen werden – solche Fälle sind selten, doch gegeben hat es sie.
Wiederum: wie man auch immer solche Pflicht zur Hilfeleistung moralisch werten mag: die Schwelle der Unzumutbarkeit ist einem ungeborenen Kind gegenüber jedenfalls niedriger angesetzt.

Die Sicht des Embryos als Menschen minderen Wertes

Bemerkenswert ist auch, daß das Bundesverfassungsgericht nicht nur in gewissen Fällen die Abtreibung straffrei zuläßt, sondern auch, daß es in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft letztlich dafür keine echten Beschränkungen vorgibt, daß, wenn «der Staat sich der Rechtmäßigkeit mit rechtsstaatlicher Verläßlichkeit vergewissert hat», er sogar die Kosten der Abtreibung übernehmen kann (BVerfGE 88, 203 [318]).
Stellt man sich gar nicht erst die Frage, was ein ungeborenes Kind empfinden mag? Oder läßt man sie bewußt beiseite, um nicht zuzugestehen zu brauchen, daß ein ungeborenes Kind in der zwölften Woche (der 14. SSW – bis dahin ist eine Abtreibung ohne Indikation nicht strafbar) ganz offensichtlich schon längst zu Empfindungen fähig ist – was es freilich schwer macht, ihm in diesem Stadium das Menschsein abzusprechen. Bemerkenswert ist jedenfalls, daß bei Abtreibungen, außer bei ganz späten (nach der 22. SSW), nicht einmal jenes Maß an Humanität gefordert wird, das einem Tier bei der Schlachtung zugebiligt wird: eine Betäubung – dabei sind die viele Abtreibungsmethoden alles andere als human: mit Saugrohr oder Curette wird das Kind bei lebendigem Leibe zerfetzt.
Hier scheint eine Sicht durchzuscheinen, wenn nicht dem Wortlaut des Urteils und wohl auch nicht ganz seiner Intention, so doch aber seiner Rezeption nach, die dem Embryo zwar nicht das Menschsein abspricht, wohl aber den vollen Wert und das volle Recht eines Menschen.
Menschen unterschiedlichen Wertes – diese Vorstellung hat sich in der Geschichte auch anderen Menschen gegenüber gezeigt, Behinderten und Menschen andere Rasse gegenüber. Sie läßt sich in solche Worte fassen:
«Wesen einer unteren Ordnung, um so viel tiefer stehend, daß sie keine Rechte hätten, die der ... Mensch zu respektieren hätte.»
Das sind Worte, die der US-amerikanische Oberste Gerichtshof gebrauchte, als er 1857 die Klage Dred Scotts abwies, der als schwarzer Sklave aus den Südstaaten nach Minnesota geflohen war, ihn für frei zu erklären:
«Beings of an inferior order, and altogether unfit to associate with the white race, either in social or political relations, and so far inferior that they had no rights which the white man was bound to respect – Wesen einer unteren Ordnung, ganz und gar nicht geeignet, sich der weißen Rasse, ob gesellschaftlich oder politisch, zuzugesellen, und um so viel tiefer stehend, daß sie keine Rechte hätten, die der weiße Mensch zu respektieren hätte.»
So wie es im XVIII. und XIX. Jahrhundert darum ging, die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit von Menschen aller Rassen gegen Meinungsführer und Rechtsprechung zu verteidigen, ebenso geht es im XX. und XXI. Jahrhundert darum, gegen sie die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit geborener und ungeborener zu verteidigen.
In beiden Fällen war und ist es besonders die Kirche, die für die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit aller Menschen eingetreten ist und eintritt.

Eugenik und Spätabtreibungen

1920 war von Karl Binding und Alfred Hoche im gleichnamigen Buch „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ gefordert worden. Dieses Anliegen, das Teile der Freidenkerbewegung verbreiteten, teilte auch die NS-Ideologie.
Vor mir liegt Werbung von „Ernst Oldenburg, Verlag / Leipzig“, die neben „Pazifistische Bücher“, „Freidenkerische Neuerscheinungen“ und „Wichtige Aufklärungswerke“ auch Toni Rothmunds „Heilige Grausamkeit“ (1924) stellt («Von der Vernichtung unwerten Lebens handelt dieser Roman, der sich auf die Anschauungen des Freiburger Univ.-Prof. Hocho (sic!), sowie auf die Gedankenwelt des berühmten Leipziger Strafrechtslehrers Prof. Binding stellt.»).
Diese Vorstellung von „lebensunwertem Leben“ konnte sich mit der Gedankenwelt der Eugenik, die sich seit dem letzten Drittel des XIX. Jahrhunderts verbreitet hatte, verbinden zur Forderung von Abtreibung aus eugenischen Gründen.
In der NS-Zeit nahm das offizielle Form an: gegenüber dem „Reichsärzteführer“ Gerhard Wagner erklärte Hitler «wörtlich», wie jener dann am 13. 9. 1934 dem Reichsministerium des Inneren mitteilte, «er wäre der oberste Gerichtsherr und würde dafür sorgen, daß kein Arzt bestraft würde, der die Schwangerschaft aus eugenischen Gründen unterbricht», was Hitler dann am 11. 10. bestätigte (Bundesarchiv: R 43 II/720; hier nach Martin Broszat: Der Staat Hitlers. München 1969, 1983, S. 357, Anm.). Im „Gesetz betr. die Unterbrechung von Schwangerschaften aus Gründen der Erbkrankheit“ vom 26. 6. 1935 (RGB. I, S. 773; hier nach M. Broszat l.c., S. 356) erhielt das Gesetzeskraft.
Diese eugenische Denkweise und dieses Gesetz (bei dem es nicht um den Willen der Mutter ging) sind mit dem Ende des NS-Regimes nicht mehr in Kraft. Aber von der Vorstellung, das Leben behinderter Menschen sei weniger wert, ist etwas geblieben: Bis zum Ende der Schwangerschaft kann eine Abtreibung vorgenommen werden, wenn das Kind behindert ist.
«Die medizinische Indikation, die den Spätabtreibungen zugrunde liegt, wurde ursprünglich für solche Fälle eingeführt, in denen das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft akut bedroht ist. Daneben werden im Rahmen der medizinischen Indikation jedoch auch Kinder abgetrieben, bei denen durch vorgeburtliche Diagnostik eine Behinderung festgestellt wurde» (Diözesanrat der Katholiken des Erzbistums München und Freising: Ja zum Leben – gegen Spätabtreibungen). Die Argumentationsfigur, die dem zugrunde liegt: ein behindertes Kind beeinträchtige die psychische Gesundheit der Mutter – etwas, was sich objektiver Beurteilung entzieht und damit sehr dehnbar ist. Bei Spätabtreibungen, Abtreibungen nach der 20. Woche (der 22. SSW), ist in etwa der Hälfte der Fälle die „medizinische“ Indikation in Trisomie 21 begründet, einer Chromosomenstörung, die zu einer geistigen Behinderung führt, welche im Einzelfall nicht einmal einem Universitätsabschluß entgegensteht.
Nach der 20. Woche der Schwangerschaft ist bereits damit zu rechnen, daß das Kind auch außerhalb des Mutterleibs lebensfähig ist. In diesem Fall wird dem Kind eine Anästhesie gegönnt, bevor es mit einer Kaliumchloridspritze in die Nabelschnur oder ins Herz getötet wird („Fetozid“); danach kann auf natürliche Weise eine Totgeburt erfolgen (Katja Bigalke: Was Spätabtreibungen für Eltern und Ärzte bedeuten. Dlf Kultur, 30.4.2015).
Es geht so weit, daß Ärzte verpflichtet sind, «Schwangere über einen auffälligen Befund aufzuklären, der etwa im Verlauf der normalen Vorsorgeuntersuchungen auftritt» (BzgA) – das führt natürlich zu einer Beunruhigung der schwangeren Frau, der angesicht dieser Beunruhigung Pränataldiagnostik und gegebenenfalls eine Abtreibung angeboten wird.

Die Motive der Abtreibungspropaganda

Feministische und politisch korrekte Motive werden genannt; und sicher gibt es die, doch kann das nicht alles sein.
Freilich mutet es befremdlich an, daß es feministisch begründet sein soll, wenn oft männliche Ärzte Geld damit verdienen – und nicht wenig Geld –, daß sie oft weiblichen Kindern das Leben nehmen, wenn junge schwangere Frauen – alltägliche Erfahrung von Therapeuten – vom Vater ihres Kindes unter Druck gesetzt werden, abzutreiben, bis sie nachgeben und es wirklich tun oder aber die gesetzliche Frist überschritten ist und sie dann von ihm verlassen werden.
• Motive zur Abtreibung •
Doch das erklärt nicht, daß behinderte Kinder über die sonstigen Fristen hinaus bis zur Geburt abgetrieben werden dürfen, ohne daß politisch korrekter Einspruch zugunsten der Behinderten erhoben würde. Das erklärt noch weniger (und auch die Minderbewertung des Lebens behinderter Menschen kann folgendes nicht ganz erklären), daß ein Arzt, der bei einer schwangeren Frau die fatale Diagnose Röteln nicht ausspricht, dafür, daß er so das Leben des Kindes gerettet hat, immensen Schadensersatz zu leisten hat (BGHZ 86, 240) – den gesamten Unterhalt für das Kind einschließlich des behinderungsbedingten Mehraufwandes. Der gleichen Logik zufolge wäre ein Arzt oder Ersthelfer, der einen ertrinkenden oder nach einem Unfall schwer verletzten Menschen vor dem Tode rettet, wenn dieser bereits irreversibel geschädigt und somit schwerbehindert ist, zu verurteilen, für ihn Schadensersatz für den gesamten künftigen Lebensunterhalt einschließlich des behinderungsbedingten Mehraufwandes zu leisten.
Das erklärt ebensowenig, daß durch ähnliche Urteile Ärzte sich genötigt sehen, schwangeren Frauen, die älter als 35 Jahre sind, zur Fruchtwasseruntersuchung raten, einer Untersuchung, die keinerlei Nutzen bringt, für das Kind sogar gefährlich ist. Ziel dieser Diagnostik kann es nur sein, bei positivem Befund eine Abtreibung vorzunehmen, um Gefahr für die seelische Gesundheit der Mutter abzuwenden. Ärzte werden also rechtlich dazu gedrängt, Schritte zu unternehmen, die dazu dienen, jene Gefahr für die seelische Gesundheit herbeizuführen, die es dann unzumutbar macht, das von Menschenrecht und Grundgesetz gewährleistete Lebensrecht des ungeborenen Kindes zu wahren.
Hier sind weniger feministische oder politisch korrekte Interessen zu erkennen als vielmehr solche der Abtreibungskliniken und der Gesundheitsindustrie.

Verbot der Abtreibung und Gefährdung der Mutter

Einzelne Fälle aus Ländern, die die Abtreibung strikt verbieten, haben Aufmerksamkeit auf sich gezogen: das Verbot gefährdete das Leben der Mutter. Doch ein Gesetz ist nicht schlecht, weil es schlecht angewendet werden kann – das kann jedes Gesetz. Die Kirche verbietet nur direkte, das heißt intendierte Abtreibung (Paulus PP. VI.: Humanae vitae: 14. ... iterum debemus edicere, omnino respuendam esse ... praesertim abortum directum, quamvis curationis causa factum). Eine Operation, die für die Gesundheit der Mutter notwendig ist und als nicht intendierte Folge den Tod des ungeborenen Kindes mit sich bringt, ist bei entsprechender Güterabwägung erlaubt. Allerdings: eine Kaliumchlorid-Spritze ins Herz des Kindes ist niemals zu rechtfertigen.

Die Weltanschauung hinter der Befürwortung der Abtreibung

Die Beseelung des Menschen – Seele hier als philosophischer, nicht speziell als theologischer Begriff – ist am Anfang der Schwangerschaft anzusetzen, nicht an deren Ende: daran ist nicht gut zu zweifeln.
Dem ungeborenen Kind abgesprochen werden kann das Menschsein also nur auf der Grundlage einer apsychistischen, materialistischen Weltanschauung, die das Leben auf chemisch-physikalische Vorgänge reduzieren, die bewußte Seele als Epiphänomen eines Materiekonglomerats sehen will. Das aber heißt, daß sie gar kein wirkliches Menschsein, also auch kein Menschenrecht, keine Menschenwürde erkennen kann. Moral ist in solcher Weltanschauung nur die Maxime eines utilitaristischen Waffenstillstandes im Krieg aller gegen alle im Geiste Thomas Hobbes’. Wer nicht an diesem Krieg teilnehmen kann, nicht homo homini lupus sein kann – wie es eben ungeborene Kinder nicht können –, braucht von solcher Moral nicht berücksichtigt zu werden.

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Der philosophische Aspekt:
 Das Menschsein des ungeborenen Kindes

Das Menschsein hat begonnen, wenn das Wesen des Menschen gegeben ist, wenn die Materie des Leibes da ist und das Lebensprinzip, die Seele also im philosophischen Sinn des Wortes, daran wirksam ist, wenn das Subjekt da ist, das die Potenz menschlichen Fühlens, Denkens und Wollens hat – auch wenn diese Potenz noch nicht aktualisiert wird.
Nun zeigt sich ein Lebensprinzip, eine Seele, bereits dann, wenn eine biologische Entwicklung einsetzt. Dies gilt von der Befruchtung, biologisch ausgedrückt von der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle an.
Zwar gab es bis ins Mittelalter noch die Meinung, der Embryo sei nicht von Anfang an beseelt, also nicht von Anfang an wirklicher Mensch; er sei erst am 40. Tag (Junge) oder am 90. (Mädchen nach Aristoteles) oder 80. Tag (Mädchen nach einer frühmittelalterlichen Auffassung) beseelt worden. Geht man aber vom philosophischen Begriff der Seele aus, so ist offenkundig, das mit der Beseelung des Embryos am 40., 80. oder 90. Tag sinnvollerweise nicht die Beseelung überhaupt gemeint sein kann, sondern nur die mit der menschlichen Seele; denn eine biologische Entwicklung gibt es schon von Anfang an, zumindest eine anima vegetativa ist demnach schon da (man wolle denn einem naïven reduktionistischen Materialismus folgen). Es geht bei jener Annahme also um eine Sukzessivbeseelung: zuerst eine anima vegetativa, dann eine animalische anima sensitiva, dann erst die menschliche anima intellectiva.
Eine materialistische Version der Idee der Sukzessivbeseelung gibt es in der „Biogenetische Grundregel“, die von Ernst Haeckel 1866 propagiert wurde: «Die Ontogenese rekapituliert die Phylogenese» – das heißt, die Entwicklung des einzelnen Lebewesens (Ontogenese) wiederhole dessen Stammesentwicklung in der Evolution (Phylogenese).
Dieses Entwickelungsgesetz gilt in der heutigen Wissenschaft als widerlegt.
An einer Stelle scheint Thomas von Aquin solche Sukzessivbeseelung vorauszusetzen: «sicut in generatione hominis prius est vivum, deinde animal, ultimo autem homo» (S. Th. II IIae, q. 64, a. 1 sub Respondeo). Doch derselbe Thomas widerspricht entschieden der Möglichkeit mehrerer Seelen im einen Menschen: «Sed si ponamus animam corpori uniri sicut formam, omnino impossibile videtur, plures animas per essentiam differentes in uno corpore esse» (S. Th. I, q. 76, a.3 sub Respondeo). «Unius rei est unum esse substantiale: sed forma substantialis dat esse substantiale; ergo unius rei est una tantum forma substantialis: anima autem est forma substantialis hominis; ergo impossibile est, quod in homine sit aliqua alia forma substantialis, quam anima intellectiva» (S. Th. I, q. 76, a.4 sub Sed contra).
Demzufolge sind mehrere animæ in einem Menschen nicht möglich (anderenfalls wären ja eine anima sensitiva, eine empfindende Seele also, wie schon das Wort es sagt, und eine anima intellectiva, ebenfalls ihrem Wesen nach eine empfindende Seele, nebeneinander im Menschen vorhanden). Somit setzt der Gedanke der Sukzessivbeseelung voraus, daß mit dem Erscheinen der neuen anima jeweils die vorangehende vernichtet würde; demnach würde etwa eine empfindende Seele, die anima sensitiva, vernichtet, wenn die anima intellectiva erscheint. Solch eine Annahme wäre abwegig.
Unmittelbar wahrgenommen werden kann nur die eigene anima, die eigene Seele, wie René Descartes aufgezeigt hat; jede andere kann nur aus Beobachtungen, aus Geschehen und Verhalten, und aus Analogien zum eigenen Sein erschlossen werden.
Was man spätestens von der 7. Woche an beim Embryo dank der heutigen embryologischen Beobachtungsmöglichkeiten erkennen kann, verbietet es, ihm die menschliche anima abzusprechen. Zuvor aber gibt es keinen Bruch in der Entwicklung, keinen Punkt, an dem sich etwas wesentlich Neues zeigte; somit ist es haltlos, das Erscheinen dieser menschlichen anima erst an einem fiktiven Zeitpunkt nach der Befruchtung anzusetzen.
Für die heutige Debatte über Abtreibung aber hat das wenig Bedeutung, denn wollte man das wirkliche menschliche Leben des Kindes von biologischen Leben trennen, so könnte man dieses menschliche Leben nicht erst am 80., 90. oder eben am 84. Tag (dem Ende der 12. Woche) ansetzen – das wäre unvereinbar mit dem, was man heute weiß.
Als es in der Frühzeit der Kirche noch die Meinung gab, der Embryo sei nicht von Anfang an beseelt, hat dies die Kirche wohl zu einer Abstufung der Verurteilung geführt, nie aber zu einer Duldung früher Abtreibung.

1) In der Medizin ist es üblich, bei der Berechnung der SSW, der Schwangerschaftswoche, die etwa 2 Wochen zwischen Eisprung und Befruchtung mitzuzählen. Wir sprechen hier dagegen von den natürlichen Schwangerschaftswochen; ebenso hält es die Gesetzgebung.
2) Heinz Remplein: Die seelische Entwicklung des Menschen im Kindes und Jugendalter. München 1969, S. 156, vgl. auch S. 162
3) Nele Langosch: Neonatologie: Wie viel Schmerzen spüren Babys? Spektrum.de: Gehirn&Geist 11/2020
4) P. van Lommel: Endloses Bewusstsein. Düsseldorf 2009, S. 22

W.H.W.

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Motive zur Abtreibung

3½ Jahre Erfahrung in der Beratung ergaben:
♦ bei 80% macht der Vater Druck, nach dem Motto «Entweder das Kind geht oder ich»;
♦ bei weiteren 10% das gleiche Muster, nur der Druck kommt vom Umfeld;
♦ die restlichen 10% teilen sich in 8% «Ich würde es ja gerne, wenn nicht alles so schwierig wäre» und 2% «Ich will so oder so auf keinen Fall ein Kind jetzt.»

S.D.

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Abtreibung und Kernkraftwerke
 – für ganz Unterschiedliches ganz ähnliche Argumente

Es war der katholische Philosoph Robert Spaemann, der sich gleichermaßen entschieden gegen Abtreibung und gegen Kernkraftwerke wandte. Doch diese beiden so unterschiedlichen Sachen gemeinsam ist nicht nur die moralische Bewertung, sondern auch die Logik der Argumentation ihrer Befürworter.
Und hier wie dort geht es um das Leben von Kindern.

Abtreibung – „Der stumme Schrei“

„Der stumme Schrei“ ist ein Film, der Ultraschallaufnahmen von der Abtreibung eines zwölf Wochen alten Fötus wiedergibt und die Reaktionen des Kindes auf die eingeführte Saugkanüle zeigt, mit der es dann getötet wird.
Im Wikipedia-Artikel darüber (zu dem Wikipedia selbst dankenswerterweise schreibt: «Die Neutralität dieses Artikels oder Abschnitts ist umstritten») ist unter Kontroverse und Kritik / Ärzteschaft zu lesen:
«John Hobbins von der Yale School of Medicine bezeichnete den Einsatz von Spezialeffekten als irreführend und eine Form von technischem Schwindel. Er führte aus, die Ultraschallaufnahmen würden zu Beginn langsam vorgeführt und später beim Einführen der Instrumente beschleunigt, um den Eindruck zu vermitteln, der Fötus würde ängstlich um sich schlagen.»
«Einsatz von Spezialeffekten»: Der gegenwärtige Rummel um die Neurowissenschaften, der weit hinausgeht über das, was daran wirklich Wissenschaft ist, ist zu einem großen Teil den „bildgebenden Verfahren“ zu verdanken, die mit Spezialeffekten arbeiten und popularisiert werden, kunstvoller Einfärbung nämlich. Bei ihnen ist nicht die Rede davon, sie seien „irreführend“ (irreführend ist freilich manchmal, was man aus diesen Bildern ableiten will).
«Edward Myer, Vorsitzender der pädiatrischen Abteilung an der University of Virginia, beschrieb die Behauptung, dass der Fötus Schmerz fühlen könne, als lächerlich. Die Erfahrung von Schmerz impliziere Kognition und nach zwölf Wochen besitze der Fötus kein Gehirn, um die Information zu erhalten.»
In ideologiefernen Informationsseiten für schwangere Frauen klingt es sehr anders – beim „NetDoktor“:
«10. SSW [die 8. Woche nach der Befruchtung]: Weil sich um die 10. SSW immer neue Gehirnzellen bilden, werden die Sinne des Babys schärfer. Es macht erste Bewegungen (die Sie allerdings noch nicht spüren können), kann den Mund öffnen und schließen».
«11. SSW [die 9. Woche nach der Befruchtung]: Das Baby bewegt sich recht viel. Diese frühen Turnübungen sind ein wichtiges Training für Nerven und Muskeln. Jede Bewegung erweitert den Erfahrungsschatz und hilft, das Gehirn zu stimulieren und zu strukturieren.»
Auf der Seite eines Pharmazieunternehmens unter „Die 5 Sinne am Beginn des Lebens“:
«Sieben Wochen nach der Empfängnis empfindet der etwa zwei Zentimeter lange Fötus über die Haut bereits „Gefühle“.»
Etwas weiter steht im Wikipedia-Artikel:
«Der American Congress of Obstetricians and Gynecologists antwortete auf den Film mit einer Stellungnahme, dass es keinen wissenschaftlichen Beweis für die Behauptung gebe, dass ein Fötus in der zwölften Schwangerschaftswoche Schmerz verspüren könne», und kurz darauf noch vollmundiger: «Der Fötus empfinde im Alter von 12 Wochen keinen Schmerz.»
Abgesehen davon, daß, was den «Medizinern, Biologen und Fachjournalisten» der NetDoktor-Redaktion bekannt ist, jenen „American Congress“ nicht erreicht hat:
Von Nahtoderfahrungen ist bekannt, daß es bei sterbenden Menschen noch Wahrnehmungen gibt, die neurologisch nicht erklärbar sind.
Die Logik hinter jener Auswertung: Was mit den aktuellen wissenschaftlichen Modellen nicht zu erklären ist, kann auch nicht sein.
Wissenschaftlich ist solch eine Sicht nicht.

Kernkraftwerke

In einer „Epidemiologische Studie zu Kinderkrebs in der Umgebung von Kernkraftwerken – KiKK-Studie“ des Bundesamtes für Strahlenschutz mit dem Titel „Kinderkrebs und Kernkraftwerke“ ist unter „Das Ergebnis“ zu erfahren: «Es zeigte sich im Nahbereich um deutsche Kernkraftwerke bei Kindern unter 5 Jahren ein signifikant erhöhtes Risiko an Krebs zu erkranken. Dieser Befund beruhte im Wesentlichen auf dem Erkrankungsrisiko für Leukämien, wobei hier das Erkrankungsrisiko in etwa verdoppelt war.»
Doch dann heißt es: «Aus den Ergebnissen lässt sich keine sichere Aussage darüber ableiten, ob die von den Leistungsreaktoren ausgehende Radioaktivität kausal mit den erhöhten Erkrankungsraten zusammenhängt.»
Das auch statistische Beweise wissenschaftlich gültig sind, ist in den Sozialwissenschaften selbstverständlich. Natürlich muß die Art des Zusammenhangs überprüft werden, geklärt werden, was Ursache, was Wirkung ist, ob vielleicht beide Gegebenheiten Folgen einer außerhalb von ihnen liegenden Ursache sind*. Aber in diesem Fall ist es deutlich: die Leukämiefälle können nicht die Ursache der Nähe von Kernkraftwerken sein; und auch mit einer Ursache, die das Auftreten von Leukämie fördert und die Wahl eines Standortes für ein Kernkraftwerk begünstigt, ist kaum zu rechnen: die Bedingungen für die Wahl solcher Standorte sind dafür zu unspezifisch. Und natürlich müssen die Ergebnisse replizierbar sein, so daß ein zufälliges Zusammentreffen etwa aufgrund örtlicher Besonderheiten (sowie der „Schneeball-Effekt“, die fruchtbare Quelle von Scheinkorrelationen) ausgeschlossen ist. Aber das ist hier der Fall: «Ähnliche Studien gibt es aus den USA, aus Kanada, Japan und Spanien», so das „Deutsche Ärzteblatt“. Es fügt hinzu, daß «für Kinder bis zum Alter von neun Jahren in der Nähe von Nuklearanlagen» das Mortalitätsrisiko «um fünf bis sechs Prozent erhöht» sei.
Die „KiKK-Studie“ stellt sodann fest: Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist die resultierende Strahlenbelastung der Bevölkerung allein zu niedrig, um den beobachteten Anstieg des Krebsrisikos zu erklären.». Und ebensowenig will das „Ärzteblatt“ einen ursächlichen Zusammenhang erkennen.
Die Logik hinter jener Auswertung: Was mit den aktuellen wissenschaftlichen Modellen nicht zu erklären ist, kann auch nicht sein.
Wissenschaftlich ist solch eine Sicht nicht.

*) Bei Scheinkausalitäten gibt es eine gemeinsame Ursache, die außerhalb beider Variablen liegt. Der klassische Fall ist die signifikante positive Korrelation zwischen der Zahl der Geburten und der Anzahl der Störche in jeweils einer Region; die kausal zugrundeliegende Variable ist die Industrialisierung: je mehr eine Region industrialisiert ist, desto weniger Kinder werden dort geboren und desto weniger Störche leben dort.
  Eigentliche Scheinkorrelationen beruhen auf dem Schneeball-Effekt: bei sehr großen Datenmengen finden sich immer zufällige Übereinstimmungen. Bei einer großen Sammlung von Scheinkorrelationen beruhen alle auf dem Vergleich von Zahlen pro Kalenderjahr, denn dafür liegen besonders große statistische Sammlungen vor, gerade auch von Daten, bei denen mit keinem Zusammenhang untereinander zu rechnen ist. Und nur einmal wird hier ein Zeitraum von 21 Jahren abgedeckt; alle übrigen Zeiträume sind deutlich kleiner, denn bei größeren fielen Zufallszusammenhänge bald dem Gesetz der großen Zahl zum Opfer. Und replizierbar ist davon nichts.

W.H.W

• Ich habe den Rabbi gefragt •
• Argumente gegen den unbedingten Schutz menschlichen Lebens •
• Embryonenoffensive •
• pro-leben •
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• Was Kindern verwehrt bleibt, wird wenigstens Kälbern zugestanden •
• Philosophiegeschichte und moderne Naturwissenschaft •

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Orietur Occidens

Aus höchstrichterlichen Beschlüssen und Urteilen

Bundesverfassungsgericht

Leitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats vom 28 Mai 1993
1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. ... Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu.
4. Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfGE 39, 1 [44]).
14. Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Deshalb verbietet es sich, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen.
[Aber:]
5. Eine Fortsetzung der Schwangerschaft ist unzumutbar, wenn der Abbruch erforderlich ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber frei, andere außergewöhnliche Belastungen für die Schwangere, die ähnlich schwer wiegen, als unzumutbar zu werten und in diesen Fällen den Schwangerschaftsabbruch straffrei zu lassen.

Bundesgerichtshof

Amtl. Leitsatz:
Ist die Gefahr der Schädigung eines Ungeborenen (der durch Röteln-Erkrankung der Mutter während der Frühschwangerschaft), die den Wunsch der Mutter auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerechtfertigt hätte, von dem die Mutter beratenden Arzt schuldhaft nicht erkannt worden, haftet dieser den Eltern auf Ersatz der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen (...).
...
Aus den Gründen:
B. II. 1. Ansprüche der Eltern
a) Ansprüche der Mutter
aa) ...
Daraus ergibt sich, daß – ebenso wie bei einem planwidrig geborenen Kind – auch bei einem Kind, das so, d. h. in seinem behinderten Zustand, nach dem Wunsch der Mutter nicht hatte geboren werden sollen, jedenfalls die durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen (...) als ersatzfähiger Schaden in Frage kommen können. Das gilt freilich nur, wenn und soweit sich die Gefahr, die es zu vermeiden galt, tatsächlich verwirklicht hat, also wegen der Schwere der eingetretenen Schädigung – wäre sie voraussehbar gewesen – die Austragung des Kindes unzumutbar erschienen wäre. Davon aber ist hier jedenfalls für das Revisionsverfahren auszugehen.
...

Orietur Occidens